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Weihnachtsgeld und Mitgliedervorteil

Muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen im Falle einer Kündigung?

In den Tarifverträgen der Zeitarbeit (iGZ/BAP & DGB) ist geregelt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung bis zum 31. März des Folgejahres das Weihnachtsgeld zurück gezahlt werden muss. Mit „vorzeitiger Beendigung“ sind alle Beendigungsgründe gemeint, z.B. der Ablauf einer sachgrundlosen Befristung, der Renteneintritt oder auch eine personenbedingte Kündigung nach langer Krankheit.

Eine Ausnahme ist eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung. Werden Arbeitnehmer:innen aus betrieblichen Gründen gekündigt, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht zurückfordern.

Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis dasselbe wie ein gekündigtes Arbeitsverhältnis?

Nein. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kommt es darauf an, ob die Befristung vor bzw. an dem Tag des Auszahlungszeitpunktes endet oder nach dem Tag des Auszahlungszeitpunktes. Bei bis zum 31.03. des Folgejahres befristeten Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitgeber die Auszahlung des Weihnachtsgeldes verweigern. Hierzu gibt es ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (vom 24.02.2011 – 10 Sa 1/11).

Im Falle einer Verlängerung des Arbeitsvertrags über den 31.03. des Folgejahres hinaus oder bei Entfristung muss die Jahressonderzahlung vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.

Bei Aufhebungsverträgen müssen Personaldienstleister, die bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern wollen, das im Aufhebungsvertrag ausdrücklich regeln.

Habe ich überhaupt Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Wer in einer Zeitarbeitsfirma arbeitet, die einen Arbeitsvertrag nach den Tarifverträgen mit iGZ und BAP regelt, hat Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn Arbeitnehmer:innen:

  • bis zum 30. Juni (für das Urlaubsgeld) oder bis zum 30. November (für das Weihnachtsgeld) seit mehr als sechs Monaten bei der Zeitarbeitsfirma arbeiten
  • und das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht (§ 8 MTV-iGZ und § 15.2 MTV-BAP).

Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Sonderzahlungen anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Das Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Gehalt für den Juni ausgezahlt. Das Weihnachtsgeld zusammen mit dem Gehalt vom November.

Gute Sache: Es gibt für Gewerkschaftsmitglieder einen Bonus bei Jahressonderzahlungen!

Wenn du Mitglied einer DGB-Gewerkschaft bist und dies nachweisen kannst, erhältst du zweimal im Jahr eine Zusatzzahlung. Diese Extrazahlung wird als Mitgliedervorteil bezeichnet und wird zusätzlich zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Die Höhe des Mitgliedervorteils hängt von deiner Beschäftigungsdauer bei deiner Zeitarbeitsfirma ab und kann bis zu 500 Euro betragen. Die Bonuszahlungen sind gestaffelt:

– Beschäftigungsdauer beim Verleihbetrieb über 6. Monate:
100 EUR (Zusätzlich zum Urlaubsgeld 2023) und 250 EUR (Zusätzlich zum Weihnachtsgeld 2023)

– Beschäftigungsdauer beim Verleihbetrieb im 2. und 3. Jahr:
200 EUR (Zusätzlich zum Urlaubsgeld 2023) und 350 EUR (Zusätzlich zum Weihnachtsgeld 2023)

– Beschäftigungsdauer beim Verleihbetrieb ab 4. Jahr:
350 EUR (Zusätzlich zum Urlaubsgeld 2023) und 500 EUR (Zusätzlich zum Weihnachtsgeld 2023).

Wichtig zu beachten:

Falls du Fragen zum Thema hast, kannst du dich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Blogbeiträgen beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

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