Schlagwort: Weihnachtsgeld

Jahressonderzahlungen Zeitarbeit: Bis wann muss ich meinen Gewerkschaftsbonus beantragen?

Jahressonderzahlungen Zeitarbeit: Bis wann muss ich meinen Gewerkschaftsbonus beantragen? 

In den neuen Tarifverträgen der Zeitarbeit (DGB & iGZ/BAP) steigen die Jahressonderzahlungen und die Boni für Gewerkschaftsmitglieder. Für 2023 gelten nach dem sechsten Monat in Beschäftigung 200 Euro Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Im zweiten und dritten Jahr werden 300 Euro ausgezahlt. Ab dem vierten Jahr stehen Beschäftigten 400 Euro zu.

Für den Gewerkschaftsbonus müssen Mitglieder wieder ab dem 19. Mai – 30. Juni ihren Bonus beantragen. Seit dem neuen Tarifvertrag müssen Sie jetzt für diesen Anspruch auch nicht mehr 12 Monate, sondern nur 6 Monate Gewerkschaftsmitglied sein. Wer einschließlich Mai Gewerkschaftsmitglied wird, kann also schon am Ende des Jahres den Bonus zum Weihnachtsgeld beantragen. Der Bonus liegt mit steigender Beschäftigungsdauer bei 100-, 200-, bzw. 350 Euro. Wie das genaue Verfahren funktioniert, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.


Überblick über die Sonderzahlungen und Boni

Betriebszugehörigkeit                                   Jahressonderzahlung     (+ Gewerkschaftsbonus)

Nach dem sechsten Monat                           200 Euro                               (+100 Euro Bonus)

Im zweiten und dritten Jahr                         300 Euro                               (+200 Euro Bonus)

Ab dem vierten Jahr                                       400 Euro                               (+350 Euro Bonus)

 

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Neuer DGB Tarifvertrag Zeitarbeit: Gesetzlicher Mindestlohn, Tarifvertrag, was gilt für mich?

Zeitarbeit Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt der erhöhte gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro. Da die ersten zwei Entgeltgruppen (1 und 2a) in der Zeitarbeit unter diesen 12 Euro liegen, haben uns einige Anrufe zum Thema erreicht. Hier klären wir über die häufigsten Fragen auf. Diese Fragen und Antworten gelten nur für die Tarifverträge der acht DGB-Gewerkschaften und dem iGZ oder BAP.

Welcher Stundenlohn gilt für Zeitarbeitsbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 2b?

Bis einschließlich 30. September 2022 gelten die aktuell gültigen Entgelttarifverträge zwischen DGB-Gewerkschaften und iGZ bzw. BAP. Um eine Kollision mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verhindern, wurden für den Zeitraum ab dem 1. Oktober eine Art „Übergangstarifvertrag“ vereinbart. Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1 stehen dann 12,43 Euro zu, die Entgeltgruppen 2a und 2b werden mit jeweils 12,63 Euro und 12,93 Euro vergütet. Mit der Anpassung auf 13 Euro für die unterste Entgeltgruppe wird ab dem 1. April 2023 der Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn nochmals erhöht. Über die gesamte Laufzeit bis 31. März 2024 steigen die Entgeltgruppe 1 um 24%, die Entgeltgruppe 2a um 19% und die Entgeltgruppe 2b um 16%.

ab 01.10.2022ab 01.04.2023ab 01.01.2024
EG 112,43 Euro13,00 Euro13,50 Euro
EG 2a12,63 Euro13,20 Euro13,80 Euro
EG 2b12,93 Euro13,50 Euro14,15 Euro

Gibt es für die Entgeltgruppen 3 bis 9 keine Tariferhöhungen?

Für die übrigen Tarifgruppen konnte noch kein Abschluss erzielt werden. Damit diese aber nicht leer ausgehen, werden im Herbst Tarifverhandlungen aufgenommen. Bei Neuigkeiten informieren wir Sie in unserem Blog, Sie können sich aber auch direkt zum DGB Newsletter anmelden.

Welche Neuerung gibt es noch?

Bei Jahressonderzahlungen bekommen Gewerkschaftsmitglieder bisher einen zusätzlichen Bonus von aktuell mindestens 70 Euro – und das zweimal pro Jahr. Ab November 2023 wird dieser Bonus um 150 Euro auf mindestens 250 Euro angehoben. Da der Mitgliederbonus zweimal im Jahr gezahlt wird – nämlich zum Urlaubs- und zum Weihnachtgeld – erhalten Gewerkschaftsmitglieder also insgesamt mindestens 500 Euro, bei längerer Betriebszugehörigkeit sogar noch mehr. Die Erhöhung des Mitgliederbonus erfolgt erstmals ab November 2023. In einem älteren Artikel haben wir bereits beschrieben, wie man diesen Bonus beantragen kann.

Weitere allgemeine Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie im FAQ auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

 

Auch interessant zum Thema Tarifvertrag:
Tariferhöhung Zeitarbeit: Worauf muss ich achten? 
Eingruppierung: Wie unterscheiden sich Entgeltgruppe 2a und 2b?

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Mitgliederbonus Zeitarbeit: Was muss ich als Gewerkschaftsmitglied dafür tun?

Mitgliederbonus Zeitarbeit

Mit den ab Januar 2020 gültigen Tarifverträgen zwischen DGB und iGZ/BAP stehen DGB-Gewerkschaftsmitgliedern Bonuszahlungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. In einem älteren Beitrag haben wir bereits erklärt, ab wann ein Anspruch auf Auszahlung besteht und wie hoch dieser Bonus ausfallen kann.

Um die Bonuszahlung aber auch zu erhalten, müssen Sie Ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft beim Arbeitgeber nachweisen! Dazu senden Sie Ihrem Verleihbetrieb (Zeitarbeitsunternehmen) den Mitgliedsnachweis per Mail oder Post. Für das Urlaubsgeld senden Sie den Nachweis zwischen dem 19. Mai – 30. Juni, und beim Weihnachtsgeld zwischen dem 19. Oktober – 30. November.

Je nach Gewerkschaft gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, den Mitgliedsnachweis zu erhalten. Wir haben hier die wichtigsten Links zusammengestellt: 

  • IG Metall Mitglieder können die benötigten Unterlagen im Servicecenter-Portal herunterladen. In einem umfangreicheren Artikel zum Thema werden auch weitere Fragen zu den Bonuszahlungen erklärt.
  • IG BCE Mitglieder bekommen die Unterlagen über den zuständigen IG BCE Bezirk ausgehändigt.
  • ver.di Mitglieder können sich montags bis freitags von 08:00-18:00 Uhr bei den Service Zentren melden oder ihre Mitgliedsbescheinigung online im ver.di Mitgliederportal abrufen.
  • IG BAU Mitglieder aus NRW können sich bei den entsprechenden Bezirksverbänden melden oder per IG BAU App eine Nachricht schreiben.
  • Als NGG Mitglied findet man hier das zuständige NGG-Büro, das die Mitgliedsbescheinigung ausstellt.

Wir haben auch ein Musterschreiben an den Arbeitgeber als Download hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um ein ver.di Anschreiben handelt. Eventuell muss also noch ihre entsprechende Gewerkschaftszugehörigkeit im Dokument angepasst werden.

 

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Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2021: Erhalten Gewerkschaftsmitglieder einen Bonusbeitrag?

Mehr Bonus für Gewerkschaftsmitglieder in der Zeitarbeit?

Zunächst gilt für alle Beschäftigten in der Zeitarbeit ab dem Jahr 2021: Im iGZ-DGB oder BAP-DGB Tarifvertrag findet eine Veränderung der Stufen der Jahressonderzahlung statt. Die Anpassungsstufen für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ein Jahr vorgezogen. Somit können Sie bereits im zweiten und dritten Jahr mit 200 € brutto und ab dem vierten Jahr mit 225 € brutto rechnen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Jahressonderzahlung mindestens ein Jahr Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaft sind, bekommen Sie einen zusätzlichen Bonusbetrag ausgezahlt:

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten 50€
  • bei 1-2 Jahren Betriebszugehörigkeit 100€
  • bei mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit 150€

Um diesen zu erhalten, müssen Sie ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Mitgliedschaft vorlegen.
Wer als Teilzeitkraft beschäftigt ist, bekommt die Bonus für Gewerkschaftsmitglieder weiterhin nur anteilig ausgezahlt.

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Wie hoch ist das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld laut iGZ/DGB bzw. BAP/DGB-Tarifvertrag?

Sowohl der BAP- als auch der iGZ-Manteltarifvertrag (MTV) sehen ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld vor. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu den Stichtagen 30. Juni oder 30. November ununterbrochen mehr als sechs Monate bei Ihrem Zeitarbeitgeber beschäftigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis an dem Tag ungekündigt sein, an dem die Lohnabrechnung für den Monat Juni bzw. November fällig ist.

Je nach Betriebszugehörigkeit beträgt das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2023
– nach dem 6. Monat jeweils 200 Euro brutto
– im 2. und 3. Jahr jeweils 300 Euro brutto
– ab dem 4. Jahr jeweils 400 Euro brutto.

Wichtig:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise geruht hat, bekommen Sie das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt (§ 15.3 BAP-MTV, § 8 und PN 6 iGZ-MTV).
  • Teilzeitbeschäftigte bekommen das Urlaubsgeld ebenfalls nur anteilig vergütet.
  • Das Urlaubsgeld muss mit der Abrechnung für den Monat Juni, das Weihnachtsgeld zum überwiesen werden.

Ab Erhalt der Lohnabrechnung haben Sie drei Monate Zeit, das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Danach verfallen Ihre Ansprüche (§ 16 BAP-MTV, § 10 iGZ-MTV). Weitere Informationen und Details können Sie auch im Tarifvertrag iGZ/DGB oder Tarifvertrag BAP/DGB nachlesen!

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Per E-Mail:  tbs-zeitarbeit@tbs-nrw.de

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