Autor: Johannes Beckmann

Jahressonderzahlungen Zeitarbeit: Bis wann muss ich meinen Gewerkschaftsbonus beantragen?

Jahressonderzahlungen Zeitarbeit: Bis wann muss ich meinen Gewerkschaftsbonus beantragen? 

In den neuen Tarifverträgen der Zeitarbeit (DGB & iGZ/BAP) steigen die Jahressonderzahlungen und die Boni für Gewerkschaftsmitglieder. Für 2023 gelten nach dem sechsten Monat in Beschäftigung 200 Euro Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Im zweiten und dritten Jahr werden 300 Euro ausgezahlt. Ab dem vierten Jahr stehen Beschäftigten 400 Euro zu.

Für den Gewerkschaftsbonus müssen Mitglieder wieder ab dem 19. Mai – 30. Juni ihren Bonus beantragen. Seit dem neuen Tarifvertrag müssen Sie jetzt für diesen Anspruch auch nicht mehr 12 Monate, sondern nur 6 Monate Gewerkschaftsmitglied sein. Wer einschließlich Mai Gewerkschaftsmitglied wird, kann also schon am Ende des Jahres den Bonus zum Weihnachtsgeld beantragen. Der Bonus liegt mit steigender Beschäftigungsdauer bei 100-, 200-, bzw. 350 Euro. Wie das genaue Verfahren funktioniert, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.


Überblick über die Sonderzahlungen und Boni

Betriebszugehörigkeit                                   Jahressonderzahlung     (+ Gewerkschaftsbonus)

Nach dem sechsten Monat                           200 Euro                               (+100 Euro Bonus)

Im zweiten und dritten Jahr                         300 Euro                               (+200 Euro Bonus)

Ab dem vierten Jahr                                       400 Euro                               (+350 Euro Bonus)

 

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Werden meine Urlaubstage bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen berücksichtigt?

Urlaubstage und Mehrarbeitszuschläge

In der Zeitarbeit werden Mehrarbeitszuschläge von 25% bezahlt, wenn ein bestimmter monatlicher Stundenschwellenwert überschritten wird. In den Tarifverträgen von iGZ und BAP mit dem DGB ist dabei die Rede von „geleisteten Stunden“, was den Eindruck vermittelt, dass nur tatsächliche Arbeitstage in die Berechnung einfließen. Das wird immer dann problematisch, wenn Beschäftigte Urlaub genommen haben und wegen dieser Rechenweise nicht den Schwellenwert erreichen.

Was bisher teilweise gängige Praxis war, wurde vom Europäischen Gerichtshof gekippt (EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20). Urlaubstage müssen seitdem in vollem Umfang in die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge eingehen. Die genaue Stundenzahl der Urlaubstage richtet sich nach der üblichen 6-Wochen Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung. Das Gericht argumentiert damit, dass die Regelung Beschäftigte sonst davon abhalten könnte, ihren Mindestjahresurlaub zu nehmen.

Wenn Sie Urlaub nehmen, sollten Sie also immer überprüfen, ob Sie auch eventuelle Überstundenzuschläge bekommen müssten. Bei Fragen zum Thema können Sie sich gerne bei uns melden!

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

 

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit erschienen

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Bei jedem Leiharbeitsverhältnis muss das „Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer“ der Bundesagentur für Arbeit in den Vertragsunterlagen enthalten sein. Dieses 6-seitige Dokument fasst die wichtigsten Kernpunkte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zusammen.

Mit der aktualisierten Fassung aus dem August 2022 wurden drei Änderungen am Merkblatt gemacht.

  1. Verweis auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 12,00€ ab 01.10.2022
  2. Zusatz in Kapitel G: „Sofern Sie mindestens sechs Monate an den-selben Entleiher überlassen werden und die-sem gegenüber einen Übernahmegesuch in Textform äußern, hat der Entleiher in Textform eine begründete Antwort vorzulegen.“ (S. 6)
  3. Hinweise zu Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie ab August 2022. Seitdem ist geregelt, in welchen Fristen bestimmte Arbeitsbedingungen schriftlich vorliegen müssen.

Genaueres zu den einzelnen Punkten werden wir in den kommenden Fragen des Monats aufgreifen. Schon heute können Sie in unserem Downloadcenter auch viele weitere Dokumente von Tipps, über Gesetze und Tarifverträge nachlesen. Wir möchten hier auch noch auf die FAQs der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung hinweisen.

 

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Arbeitszeitkonto: Was passiert mit dem Guthaben nach einer Kündigung?

Kündigung Zeitarbeit: Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto?

Für Zeitarbeitsbeschäftigte sind in den Tarifverträgen zwischen den DGB Gewerkschaften und iGZ oder BAP Arbeitszeitkonten vereinbart. Was aber passiert beim Ausscheiden mit dem Guthaben des Arbeitszeitkontos?

Bei vorhandenen Plusstunden gilt grundsätzlich, dass diese beim Ausscheiden auszuzahlen sind. Dabei ist es egal, weshalb der oder die Beschäftigte ausscheidet. Minusstunden hingegen können nur dann vom letzten Gehalt abgezogen werden, wenn Sie selbst kündigen oder der Arbeitgeber Sie außerordentlich gekündigt hat. Falls die Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist, dürfen dann maximal 35 Minusstunden verrechnet werden.

Innerhalb der Kündigungsfrist darf Ihr Arbeitgeber Sie aber auch unter Anrechnung der Plusstunden und Urlaubstageansprüche freistellen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wiederum dürfen Plusstunden nicht verrechnet werden, außer Sie geben dazu ihre ausdrückliche Zustimmung!

 

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Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Informationen über Rechte im Minijob und Sozialversicherung

Das Ministerium hat einen neuen Flyer mit dem Titel: „Minijobs. Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ herausgegeben. Hier werden die wichtigsten Fragen zu Ihren Ansprüchen im Minijob und die Vorteile von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beschrieben.

Hier geht’s zur Broschüre Minijob

 

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unserem Ratgeber faire Zeitarbeit beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren, alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Neuer DGB Tarifvertrag Zeitarbeit: Gesetzlicher Mindestlohn, Tarifvertrag, was gilt für mich?

Zeitarbeit Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt der erhöhte gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro. Da die ersten zwei Entgeltgruppen (1 und 2a) in der Zeitarbeit unter diesen 12 Euro liegen, haben uns einige Anrufe zum Thema erreicht. Hier klären wir über die häufigsten Fragen auf. Diese Fragen und Antworten gelten nur für die Tarifverträge der acht DGB-Gewerkschaften und dem iGZ oder BAP.

Welcher Stundenlohn gilt für Zeitarbeitsbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 2b?

Bis einschließlich 30. September 2022 gelten die aktuell gültigen Entgelttarifverträge zwischen DGB-Gewerkschaften und iGZ bzw. BAP. Um eine Kollision mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verhindern, wurden für den Zeitraum ab dem 1. Oktober eine Art „Übergangstarifvertrag“ vereinbart. Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1 stehen dann 12,43 Euro zu, die Entgeltgruppen 2a und 2b werden mit jeweils 12,63 Euro und 12,93 Euro vergütet. Mit der Anpassung auf 13 Euro für die unterste Entgeltgruppe wird ab dem 1. April 2023 der Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn nochmals erhöht. Über die gesamte Laufzeit bis 31. März 2024 steigen die Entgeltgruppe 1 um 24%, die Entgeltgruppe 2a um 19% und die Entgeltgruppe 2b um 16%.

ab 01.10.2022ab 01.04.2023ab 01.01.2024
EG 112,43 Euro13,00 Euro13,50 Euro
EG 2a12,63 Euro13,20 Euro13,80 Euro
EG 2b12,93 Euro13,50 Euro14,15 Euro

Gibt es für die Entgeltgruppen 3 bis 9 keine Tariferhöhungen?

Für die übrigen Tarifgruppen konnte noch kein Abschluss erzielt werden. Damit diese aber nicht leer ausgehen, werden im Herbst Tarifverhandlungen aufgenommen. Bei Neuigkeiten informieren wir Sie in unserem Blog, Sie können sich aber auch direkt zum DGB Newsletter anmelden.

Welche Neuerung gibt es noch?

Bei Jahressonderzahlungen bekommen Gewerkschaftsmitglieder bisher einen zusätzlichen Bonus von aktuell mindestens 70 Euro – und das zweimal pro Jahr. Ab November 2023 wird dieser Bonus um 150 Euro auf mindestens 250 Euro angehoben. Da der Mitgliederbonus zweimal im Jahr gezahlt wird – nämlich zum Urlaubs- und zum Weihnachtgeld – erhalten Gewerkschaftsmitglieder also insgesamt mindestens 500 Euro, bei längerer Betriebszugehörigkeit sogar noch mehr. Die Erhöhung des Mitgliederbonus erfolgt erstmals ab November 2023. In einem älteren Artikel haben wir bereits beschrieben, wie man diesen Bonus beantragen kann.

Weitere allgemeine Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie im FAQ auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

 

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Jahressonderzahlung Zeitarbeit: Wann muss ich als Gewerkschaftsmitglied meinen Mitgliederbonus beantragen?

Jahressonderzahlung Zeitarbeit

Als Gewerkschaftsmitglied bekommen Sie in der Zeitarbeit mit einem iGZ- oder BAP- Tarifvertrag bei der Jahressonderzahlung einen Mitgliederbonus. Zum 30. Juni steht die Zahlung des Urlaubsgeldes an, die Bonuszahlungen dafür muss aber selbstständig beantragt werden. Die Beantragungsfrist für Bonuszahlungen beginnt am 19. Mai und endet zum 30. Juni.

Hierzu müssen Sie Ihren Mitgliedschaftsnachweis bei Ihrer Gewerkschaft vorliegen haben oder beantragen und anschließend beim Zeitarbeitgeber die Bonuszahlung beantragen. Wie das genaue Verfahren funktioniert, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Jahressonderzahlung Zeitarbeit

(Quelle Grafik: Tarifverträge iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft, §8 MTV: Jahressonderzahlungen)

In der Grafik sind die jeweiligen Bonuszahlungen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Kalenderjahr aufgezeigt. Sollten Sie Probleme bei der Beantragung haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft können Sie bei der zuständigen Gewerkschaft beantragen.
In der DGB Übersicht finden Sie heraus, welche Gewerkschaft zuständig ist. Im Blogbeitrag Höhe und Anspruch der Bonuszahlungen finden Sie außerdem weitere Informationen zum Thema Bonuszahlungen.

 

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Tariferhöhung Zeitarbeit: Worauf muss ich achten?

Tariferhöhung Zeitarbeit

Für Beschäftigte in der Zeitarbeit mit Tarifvertrag zwischen DGB und iGZ oder BAP gelten seit dem 1. April 2022 neue Tarife. Die Gehälter steigen dabei um 4,1%. Der Mindestlohn in der Zeitarbeit (Entgeltstufe 1) steigt von 10,45 Euro pro Stunde auf 10,88 Euro. Für die Entgeltstufe 2a ist eine Erhöhung von 11,15 Euro auf 11,60 Euro vorgesehen, die Entgeltgruppe 2b steigt von 11,72 Euro auf 12,20 Euro.

Entgeltgruppe    Tarif 2021        Tarif ab 01.04.2022

EG 1 10,45 10,88
EG 2a 11,15 11,60
EG 2b 11,72 12,20
EG 3 12,79 13,32
EG 4 13,53 14,08
EG 5 15,27 15,90
EG 6 17,19 17,90
EG 7 20,07 20,89
EG 8 21,60 22,49
EG 9 22,79 23,72

Worauf muss ich achten?

Prüfen Sie auf der kommenden Abrechnung, ob Ihr Entgelt angepasst wurde. Sollte das nicht der Fall sein, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an. Wenn dieser nicht reagiert oder Ihre Forderungen ablehnt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung der fälligen Beträge auffordern. Vorlagen für diese sogenannte Geltendmachung können Sie hier herunterladen.

Stufenweise Branchenzuschläge, die unter anderem auch in der Metall- und Elektroindustrie gelten, können nicht mit der Tariferhöhung verrechnet werden. Anders sieht es hingegen bei übertariflichen Zulagen aus. Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

 

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Zeitarbeit: Darf meine Zeitarbeitsfirma eine Übernahme durch den Einsatzbetrieb verhindern?

Darf die Zeitarbeitsfirma Übernahmen verhindern?

Manchmal kommt es vor, dass ein Einsatzbetrieb Ihnen nach Ihrem Einsatz in Zeitarbeit eine Übernahme anbietet. Dabei kann es in bestimmten Fällen zu Konflikten mit der Zeitarbeitsfirma kommen. Deshalb haben wir das wichtigste zum Thema Übernahme in der Zeitarbeit in kürze zusammengefasst:

Der wesentliche Gesetzestext für diese Frage ist in §9 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu finden. Strikte Übernahmeverbote werden hier klar ausgeschlossen. Erlaubt ist hingegen die Vereinbarung einer „angemessenen Vergütung“ (ugs. „Provision“), die bei einer Übernahme vom Einsatzbetrieb an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen ist. Für diese Vergütung gibt es aber recht klare Grenzen.

Höhe und Zeitraum der Provisionsklausel entscheidend

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft die maximale Höhe der Provision. Je nach Einzelfall darf die Vermittlungsgebühr nicht höher als ein doppeltes bis dreifaches Bruttomonatsentgelt betragen (BGH, 10.11.2011 – III ZR 77/11). Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Provision mit der Dauer des Einsatzes sinken muss (BGH, 11.03.2010 – III ZR 240/09). Demnach soll sich spätestens alle 3 Monate die Summe gleichmäßig reduzieren. Ab einer Einsatzzeit von 12 Monaten sollte keine Gebühr mehr verlangt werden.

 

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Darf mein Arbeitsvertrag tarifvertragliche Regelungen verschlechtern?

Schlechterstellung zu Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag möglich?

Wenn in der Zeitarbeit ein Tarifvertrag wie bspw. von DGB und iGZ oder BAP angewendet wird, muss grundsätzlich immer der gesamte Tarifvertrag angewendet werden. Ein Arbeitsvertrag darf keine tarifliche Regelung verschlechtern oder gar ausschließen. Sind solche Regelungen in einem Arbeitsvertrag vorhanden, ist die Leiharbeitskraft im Entgelt mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichzustellen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. vom 16.10.19 – 4 AZR 66/18) entschieden.

Eine solche Schlechterstellung kann beispielsweise die sogenannte „Ausschlussfirst“ von tariflichen Ansprüchen betreffen. Diese Frist definiert den Zeitraum, wie lange Beschäftigte offene Ansprüche geltend machen können. Die Tarifverträge iGZ, BAP mit den DGB-Gewerkschaften sehen hier eine Frist von drei Monaten vor. Eine Schlechterstellung wäre es, wenn diese Frist per Arbeitsvertrag auf einen Monat verringert wird. Dies ist nicht zulässig. Hierdurch könnten Sie vorenthaltene Ansprüche wie Zuschläge o.ä. nämlich nur noch einen, statt drei Monate im Nachhinein einfordern.

Das BAG Urteil sieht aber auch Ausnahmen vor: Ihr Arbeitsvertrag darf Abweichungen enthalten, die eine ausschließliche Besserstellung bedeuten. Am genannten Beispiel könnte das die Erhöhung der Ausschlussfrist von drei auf fünf Monate sein. Alles was jedoch nicht in einem Tarifvertrag für Zeitarbeit vereinbart ist, darf in ihrem Arbeitsvertrag geregelt werden.

 

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Per E-Mail:  tbs-zeitarbeit@tbs-nrw.de

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Projektleitung

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