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Urlaub in Zeitarbeit: Muss ich ihn für einen neuen Einsatz zurückziehen?

Zeitarbeit Urlaub neuer Einsatz

Eine Anruferin berichtet davon, dass sie bereits Hotel und Anreise für ihren Urlaub gebucht hat. Gestern rief sie die Zeitarbeitsfirma an. Sie müsse leider ihren Urlaub zurücknehmen , weil Sie einen neuen Einsatz in ihrem Urlaubszeitraum antreten soll. Kann die Zeitarbeitsfirma verlangen, dass ich meinen Urlaub zurückziehe?

Neuer Einsatz und Urlaubsanspruch

Im BAP-DGB Tarifvertrag heißt es im §11.4: „Bereits genehmigte Urlaubstage stehen für Kundenbetriebseinsätze nicht zur Verfügung“. Zwar steht im Tarifvertrag von iGZ & DGB keine ähnliche Regelung, hier gilt aber dasselbe.

Ist Ihr Urlaub bereits genehmigt , gibt es nur extreme Ausnahmesituationen, zu denen der Urlaub arbeitgeberseitig zurückziehen kann. Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich 2012 mit einem solchen Fall und hat festgestellt, dass auch Personalmangel kein Grund für eine Rücknahme des Urlaubs ist (27.09.2012 – 6 Sa 449/12). Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr Urlaub die Existenz des Unternehmens gefährdet. Das dürfte in der Praxis aber nur sehr selten der Fall sein.

Generelles zum Urlaubsanspruch

Innerhalb der Probezeit haben Sie Anspruch auf Teilurlaub: Pro Monat, den Sie gearbeitet haben, haben Sie einen Anspruch auf ein zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs. Der gesamte tarifliche Jahresurlaub steht Ihnen erst nach Ende der Probezeit zu. Dafür müssen Sie mehr als 6 Monate (ohne Unterbrechung) bei Ihrer Zeitarbeitsfirma angestellt sein. Die Dauer Ihres Urlaubs richtet sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Im ersten Jahr haben Sie Anspruch auf 25 Urlaubstage, im zweiten und dritten Jahr bereits 27 Urlaubstage und ab dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Urlaubstage.

Übertragung ins Folgejahr

Der gesamte Jahresurlaub entsteht grundsätzlich zu Beginn des Jahres und muss auch in diesem vollständig genommen werden. Eine Übertragung der freien Urlaubstage ins nächste Jahr ist nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen (§7 Abs. 3 Satz 2 BUrLG). Eine solche Übertragung muss allerdings spätestens bis zum 31.März gewährt und genommen werden. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.