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Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie 2024: Neue Vereinbarungen im Tarifwesen

Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2024 ist eine bedeutende Entwicklung im Bereich der Tarifverträge. Sie bietet den Arbeitnehmer:innen eine finanzielle Entlastung angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten.

Damit Zeitarbeitskräfte Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Monaten bei der Zeitarbeitsfirma.
  • Eine Einsatzzeit von mindestens einem Monat in Betrieben, die unter die unten genannten Branchenzuschlagstarifverträge fallen.

Arbeitnehmer:innen, die unter die genannten Branchenzuschlagstarifverträge fallen, sollten sich mit ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass sie die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

 

Im Bereich der IG BCE besteht ein Zuschlag von bis zu 2300€ in:

  • der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
  • die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
  • die Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk),
  • den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
  • die Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff)

Branchen im Bereich der IG Metall:

  • Bis zu 2300€ in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
  • Bis zu 1150€ in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ BK)
  • Zur Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK) wurde noch nichts abgeschlossen.

Im Bereich der EVG wurde im TV BZ Eisenbahn:

  • Bis zu 2185€ für Kundenbetriebe der DGB AG
  • Bis zu 1070€, wenn kein Betrieb der DB AG 

 

Gestaffelte monatliche Auszahlung 

Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht auf einen Schlag ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich und wird bei einer Prämie von bis zu 2300€ beispielsweise so ausgezahlt:

  • 300 Euro im Januar 2024
  • 200 Euro jeweils in den Monaten Februar bis November 2024
  • Die Zahlung erfolgt zusammen mit den jeweiligen Monatsabrechnungen

Die Höhe des maximalen Anspruchs ist auf die Inflationsausgleichsprämie gedeckelt, die vergleichbaren Arbeitnehmer:innen des Einsatzbetriebes im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024 gewährt wird.

 

Häufige Fragen und Antworten

F: Ich wurde vom Einsatzbetrieb übernommen. Habe ich jetzt noch Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

A: Nein, die Inflationsausgleichsprämie der Zeitarbeit gilt nur für Beschäftigte mit einem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche. Sie können sich aber informieren, ob im Einsatzbetrieb noch Inflationsausgleichsprämien für Festangestellte gelten.

 

F: Muss mein Einsatzbetrieb der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zustimmen, damit ich diese bekomme?

A: Nein, wenn ein Anspruch besteht, spielt das keine Rolle.

 

F: Ich arbeite immer noch im gleichen Betrieb aber habe vor kurzem die Zeitarbeitsfirma gewechselt. Wie sieht es da aus?

A: Bei einem Wechsel des Zeitarbeitgebers wird die 5-monatige Betriebszugehörigkeit wieder von Beginn gerechnet.

 

 

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.