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Tariferhöhung Zeitarbeit: April 2023

Tariferhöhung Zeitarbeit

Für Beschäftigte in der Zeitarbeit mit Tarifvertrag zwischen DGB und iGZ oder BAP gelten seit dem 1. April 2023 neue Tarife. Die Monatsentgelte der unteren Entgeltgruppen 1 bis 2b waren bereits anlässlich der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns im Oktober 2022 um 5,98 Prozent (EG 2b) bis 14,25 Prozent (EG 1) erhöht worden. Das hatte die DGB-Tarifgemeinschaft bereits im Juni letzten Jahres ausgehandelt. Ab April 2023 wird es nun für alle Entgeltgruppen eine Tariferhöhung geben. Der tarifliche Mindestlohn in der Leiharbeit (Entgeltgruppe 1) beträgt dann 13 Euro in der Stunde.

Entgeltgruppe    Tarif 2022        Tarif ab 01.04.2023

EG 112.4313,00
EG 2a12,6313,20
EG 2b12,9313,50
EG 313,3214,55
EG 414,0815,38
EG 515,9017,25
EG 617,9019,24
EG 720,8922,39
EG 822,4923,97
EG 923,7225,14

Worauf muss ich achten?

Prüfen Sie auf der kommenden Abrechnung, ob Ihr Entgelt angepasst wurde. Sollte das nicht der Fall sein, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an. Wenn dieser nicht reagiert oder Ihre Forderungen ablehnt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung der fälligen Beträge auffordern. Vorlagen für diese sogenannte Geltendmachung können Sie hier herunterladen.

Stufenweise Branchenzuschläge, die unter anderem auch in der Metall- und Elektroindustrie gelten, können nicht mit der Tariferhöhung verrechnet werden. Anders sieht es hingegen bei übertariflichen Zulagen aus. Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

 

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Neuer DGB Tarifvertrag Zeitarbeit: Gesetzlicher Mindestlohn, Tarifvertrag, was gilt für mich?

Zeitarbeit Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt der erhöhte gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro. Da die ersten zwei Entgeltgruppen (1 und 2a) in der Zeitarbeit unter diesen 12 Euro liegen, haben uns einige Anrufe zum Thema erreicht. Hier klären wir über die häufigsten Fragen auf. Diese Fragen und Antworten gelten nur für die Tarifverträge der acht DGB-Gewerkschaften und dem iGZ oder BAP.

Welcher Stundenlohn gilt für Zeitarbeitsbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 2b?

Bis einschließlich 30. September 2022 gelten die aktuell gültigen Entgelttarifverträge zwischen DGB-Gewerkschaften und iGZ bzw. BAP. Um eine Kollision mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verhindern, wurden für den Zeitraum ab dem 1. Oktober eine Art „Übergangstarifvertrag“ vereinbart. Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1 stehen dann 12,43 Euro zu, die Entgeltgruppen 2a und 2b werden mit jeweils 12,63 Euro und 12,93 Euro vergütet. Mit der Anpassung auf 13 Euro für die unterste Entgeltgruppe wird ab dem 1. April 2023 der Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn nochmals erhöht. Über die gesamte Laufzeit bis 31. März 2024 steigen die Entgeltgruppe 1 um 24%, die Entgeltgruppe 2a um 19% und die Entgeltgruppe 2b um 16%.

ab 01.10.2022ab 01.04.2023ab 01.01.2024
EG 112,43 Euro13,00 Euro13,50 Euro
EG 2a12,63 Euro13,20 Euro13,80 Euro
EG 2b12,93 Euro13,50 Euro14,15 Euro

Gibt es für die Entgeltgruppen 3 bis 9 keine Tariferhöhungen?

Für die übrigen Tarifgruppen konnte noch kein Abschluss erzielt werden. Damit diese aber nicht leer ausgehen, werden im Herbst Tarifverhandlungen aufgenommen. Bei Neuigkeiten informieren wir Sie in unserem Blog, Sie können sich aber auch direkt zum DGB Newsletter anmelden.

Welche Neuerung gibt es noch?

Bei Jahressonderzahlungen bekommen Gewerkschaftsmitglieder bisher einen zusätzlichen Bonus von aktuell mindestens 70 Euro – und das zweimal pro Jahr. Ab November 2023 wird dieser Bonus um 150 Euro auf mindestens 250 Euro angehoben. Da der Mitgliederbonus zweimal im Jahr gezahlt wird – nämlich zum Urlaubs- und zum Weihnachtgeld – erhalten Gewerkschaftsmitglieder also insgesamt mindestens 500 Euro, bei längerer Betriebszugehörigkeit sogar noch mehr. Die Erhöhung des Mitgliederbonus erfolgt erstmals ab November 2023. In einem älteren Artikel haben wir bereits beschrieben, wie man diesen Bonus beantragen kann.

Weitere allgemeine Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie im FAQ auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

 

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Tariferhöhung Zeitarbeit: Worauf muss ich achten?

Tariferhöhung Zeitarbeit

Für Beschäftigte in der Zeitarbeit mit Tarifvertrag zwischen DGB und iGZ oder BAP gelten seit dem 1. April 2022 neue Tarife. Die Gehälter steigen dabei um 4,1%. Der Mindestlohn in der Zeitarbeit (Entgeltstufe 1) steigt von 10,45 Euro pro Stunde auf 10,88 Euro. Für die Entgeltstufe 2a ist eine Erhöhung von 11,15 Euro auf 11,60 Euro vorgesehen, die Entgeltgruppe 2b steigt von 11,72 Euro auf 12,20 Euro.

Entgeltgruppe    Tarif 2021        Tarif ab 01.04.2022

EG 1 10,45 10,88
EG 2a 11,15 11,60
EG 2b 11,72 12,20
EG 3 12,79 13,32
EG 4 13,53 14,08
EG 5 15,27 15,90
EG 6 17,19 17,90
EG 7 20,07 20,89
EG 8 21,60 22,49
EG 9 22,79 23,72

Worauf muss ich achten?

Prüfen Sie auf der kommenden Abrechnung, ob Ihr Entgelt angepasst wurde. Sollte das nicht der Fall sein, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an. Wenn dieser nicht reagiert oder Ihre Forderungen ablehnt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung der fälligen Beträge auffordern. Vorlagen für diese sogenannte Geltendmachung können Sie hier herunterladen.

Stufenweise Branchenzuschläge, die unter anderem auch in der Metall- und Elektroindustrie gelten, können nicht mit der Tariferhöhung verrechnet werden. Anders sieht es hingegen bei übertariflichen Zulagen aus. Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

 

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Darf mein Arbeitsvertrag tarifvertragliche Regelungen verschlechtern?

Schlechterstellung zu Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag möglich?

Wenn in der Zeitarbeit ein Tarifvertrag wie bspw. von DGB und iGZ oder BAP angewendet wird, muss grundsätzlich immer der gesamte Tarifvertrag angewendet werden. Ein Arbeitsvertrag darf keine tarifliche Regelung verschlechtern oder gar ausschließen. Sind solche Regelungen in einem Arbeitsvertrag vorhanden, ist die Leiharbeitskraft im Entgelt mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichzustellen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. vom 16.10.19 – 4 AZR 66/18) entschieden.

Eine solche Schlechterstellung kann beispielsweise die sogenannte „Ausschlussfirst“ von tariflichen Ansprüchen betreffen. Diese Frist definiert den Zeitraum, wie lange Beschäftigte offene Ansprüche geltend machen können. Die Tarifverträge iGZ, BAP mit den DGB-Gewerkschaften sehen hier eine Frist von drei Monaten vor. Eine Schlechterstellung wäre es, wenn diese Frist per Arbeitsvertrag auf einen Monat verringert wird. Dies ist nicht zulässig. Hierdurch könnten Sie vorenthaltene Ansprüche wie Zuschläge o.ä. nämlich nur noch einen, statt drei Monate im Nachhinein einfordern.

Das BAG Urteil sieht aber auch Ausnahmen vor: Ihr Arbeitsvertrag darf Abweichungen enthalten, die eine ausschließliche Besserstellung bedeuten. Am genannten Beispiel könnte das die Erhöhung der Ausschlussfrist von drei auf fünf Monate sein. Alles was jedoch nicht in einem Tarifvertrag für Zeitarbeit vereinbart ist, darf in ihrem Arbeitsvertrag geregelt werden.

 

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Urlaub: Wieviel Urlaub steht mir ab 2021 laut Tarif in der Zeitarbeit zu?

Ab dem Jahr 2021 steht Beschäftigten in der Zeitarbeit mit einem DGB Tarifvertrag mit iGZ oder BAP mehr Urlaub zu. Dieser steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, als Berechnungsgrundlage wird von einer Fünftagewoche ausgegangen.

Nach dem Ende der sechsmonatigen Probezeit haben Sie Anspruch auf 25 Urlaubstage-, ab dem zweiten Jahr 27 Urlaubstage- und ab dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Arbeiten Sie aber sechs Tage je Woche, erhöht sich der Anspruch von bspw. 25 (5 x 5 Urlaubstage) auf 30 Urlaubstage (5 x 6 Urlaubstage). Genauso verringert sich der Anspruch auch bei vier wöchentlichen Arbeitstagen auf 20 Urlaubstage (5 x 4 Urlaubstage) pro Jahr.

IGZ- und BAP-Tarifbeschäftigte in der Zeitarbeit haben damit einen höheren Urlaubsanspruch. Ohne Tarifvertrag gilt nämlich nur der gesetzliche Urlaubsanspruch – außer es ist arbeitsvertraglich etwas besseres festgehalten. Der Urlaub nach §3 Bundesurlaubgesetz beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche 24 Arbeitstage.

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Darf mein Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 tatsächlich bis zu 105 Stunden ins Minus gehen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

Wir erklären Ihnen, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber Ihr Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 bis zu 105 Stunden ins Minus führen darf.

Ohne Ihre Zustimmung dürfen Minusstunden nur dann eingestellt werden, wenn Sie innerhalb eines Einsatzes nicht Ihre individuelle regelmäßige Monatsarbeitszeit erreichen. Außerhalb eines Einsatzes darf das Arbeitszeitkonto hingegen nur belastet werden, wenn Sie ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu geben.
Weist Ihr Arbeitszeitkonto bis zum Ende des Kalenderjahres durchgängig einen Minusstand auf, muss es zum 31.12. übrigens „auf Null gesetzt“ werden – außer eine Betriebsvereinbarung sieht ein anderes Datum vor. Betriebsruhe in der Zeitarbeitsfirma führt auch nicht mehr zu Minusstunden.

Negative Konsequenzen durch Minusstunden?

Ihr monatlicher Garantielohn bleibt auch mit Minusstunden weiterhin unangetastet. Es können höchstens 35 Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnet werden, wenn außerordentlich gekündigt wird oder sie selbst kündigen. Gibt Ihr Arbeitgeber Anlass zur Kündigung, dürfen gar keine Minusstunden verrechnet werden.

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Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2021: Erhalten Gewerkschaftsmitglieder einen Bonusbeitrag?

Mehr Bonus für Gewerkschaftsmitglieder in der Zeitarbeit?

Zunächst gilt für alle Beschäftigten in der Zeitarbeit ab dem Jahr 2021: Im iGZ-DGB oder BAP-DGB Tarifvertrag findet eine Veränderung der Stufen der Jahressonderzahlung statt. Die Anpassungsstufen für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ein Jahr vorgezogen. Somit können Sie bereits im zweiten und dritten Jahr mit 200 € brutto und ab dem vierten Jahr mit 225 € brutto rechnen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Jahressonderzahlung mindestens ein Jahr Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaft sind, bekommen Sie einen zusätzlichen Bonusbetrag ausgezahlt:

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten 50€
  • bei 1-2 Jahren Betriebszugehörigkeit 100€
  • bei mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit 150€

Um diesen zu erhalten, müssen Sie ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Mitgliedschaft vorlegen.
Wer als Teilzeitkraft beschäftigt ist, bekommt die Bonus für Gewerkschaftsmitglieder weiterhin nur anteilig ausgezahlt.

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Meine Zeitarbeitsfirma hat mir zu wenig Lohn gezahlt! Was kann ich dagegen tun?

Wenn Sie das Gefühl haben, von Ihrer Zeitarbeitsfirma zu wenig Lohn überwiesen bekommen zu haben: suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Wenn dieser sich aber nicht gesprächsbereit zeigt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ihn schriftlich zur Zahlung aufzufordern. In dieser sogenannten Geltendmachung müssen Sie die noch fälligen Beträge in genauer Höhe benennen.

Ein Muster für eine Geltendmachung (Word-Datei) finden Sie hier.

Alle Ansprüche nach den Tarifverträgen DGB-iGZ/-BAP verfallen, wenn Sie diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht haben (§ 10 bzw. § 16). Das gilt auch, wenn ihr Arbeitgeber zu wenig Lohn überwiesen hat. Zu Ihrer Sicherheit senden Sie die Geltendmachung per Einschreiben. Lehnt Ihr Arbeitgeber die Zahlung ab, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend machen. Das geht nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht.

Reagiert Ihr Arbeitgeber aber gar nicht, können Sie noch bis zu 3 Jahren später Ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht einklagen. Von Vorteil ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, da Sie dann den kostenlosen Rechtsschutz nutzen können.

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Wie hoch ist das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld laut iGZ/DGB bzw. BAP/DGB-Tarifvertrag?

Sowohl der BAP- als auch der iGZ-Manteltarifvertrag (MTV) sehen ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld vor. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu den Stichtagen 30. Juni oder 30. November ununterbrochen mehr als sechs Monate bei Ihrem Zeitarbeitgeber beschäftigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis an dem Tag ungekündigt sein, an dem die Lohnabrechnung für den Monat Juni bzw. November fällig ist.

Je nach Betriebszugehörigkeit beträgt das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2023
– nach dem 6. Monat jeweils 200 Euro brutto
– im 2. und 3. Jahr jeweils 300 Euro brutto
– ab dem 4. Jahr jeweils 400 Euro brutto.

Wichtig:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise geruht hat, bekommen Sie das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt (§ 15.3 BAP-MTV, § 8 und PN 6 iGZ-MTV).
  • Teilzeitbeschäftigte bekommen das Urlaubsgeld ebenfalls nur anteilig vergütet.
  • Das Urlaubsgeld muss mit der Abrechnung für den Monat Juni, das Weihnachtsgeld zum überwiesen werden.

Ab Erhalt der Lohnabrechnung haben Sie drei Monate Zeit, das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Danach verfallen Ihre Ansprüche (§ 16 BAP-MTV, § 10 iGZ-MTV). Weitere Informationen und Details können Sie auch im Tarifvertrag iGZ/DGB oder Tarifvertrag BAP/DGB nachlesen!

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Per E-Mail:  tbs-zeitarbeit@tbs-nrw.de

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Projektleitung

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