Darf mein Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 tatsächlich bis zu 105 Stunden ins Minus gehen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

Wir erklären Ihnen, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber Ihr Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 bis zu 105 Stunden ins Minus führen darf.

Ohne Ihre Zustimmung dürfen Minusstunden nur dann eingestellt werden, wenn Sie innerhalb eines Einsatzes nicht Ihre individuelle regelmäßige Monatsarbeitszeit erreichen. Außerhalb eines Einsatzes darf das Arbeitszeitkonto hingegen nur belastet werden, wenn Sie ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu geben.
Weist Ihr Arbeitszeitkonto bis zum Ende des Kalenderjahres durchgängig einen Minusstand auf, muss es zum 31.12. übrigens „auf Null gesetzt“ werden – außer eine Betriebsvereinbarung sieht ein anderes Datum vor. Betriebsruhe in der Zeitarbeitsfirma führt auch nicht mehr zu Minusstunden.

Negative Konsequenzen durch Minusstunden?

Ihr monatlicher Garantielohn bleibt auch mit Minusstunden weiterhin unangetastet. Es können höchstens 35 Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnet werden, wenn außerordentlich gekündigt wird oder sie selbst kündigen. Gibt Ihr Arbeitgeber Anlass zur Kündigung, dürfen gar keine Minusstunden verrechnet werden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2021: Erhalten Gewerkschaftsmitglieder einen Bonusbeitrag?

Mehr Bonus für Gewerkschaftsmitglieder in der Zeitarbeit?

Zunächst gilt für alle Beschäftigten in der Zeitarbeit ab dem Jahr 2021: Im iGZ-DGB oder BAP-DGB Tarifvertrag findet eine Veränderung der Stufen der Jahressonderzahlung statt. Die Anpassungsstufen für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ein Jahr vorgezogen. Somit können Sie bereits im zweiten und dritten Jahr mit 200 € brutto und ab dem vierten Jahr mit 225 € brutto rechnen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Jahressonderzahlung mindestens ein Jahr Mitglied einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaft sind, bekommen Sie einen zusätzlichen Bonusbetrag ausgezahlt:

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten 50€
  • bei 1-2 Jahren Betriebszugehörigkeit 100€
  • bei mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit 150€

Um diesen zu erhalten, müssen Sie ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Mitgliedschaft vorlegen.
Wer als Teilzeitkraft beschäftigt ist, bekommt die Bonus für Gewerkschaftsmitglieder weiterhin nur anteilig ausgezahlt.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Eingruppierung: Wie unterscheiden sich Entgeltgruppe 2a und 2b?

Mit dem neuen Tarifabschluss 2020 gibt es für die Zeitarbeit und Leiharbeit zwei neue Entgeltgruppen. Wir erklären den Unterschied der Entgeltgruppe 2a und 2b! Bis April 2020 gab es nur die Entgeltgruppe 2. Diese galt für alle Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung, jedoch fachbezogene Berufserfahrung, fachspezifische Kenntnisse und fachspezifische Qualifikationen erfordern. Diese Entgeltgruppe wurde nun unterteilt in Entgeltgruppe 2a und 2b. Ab dem 01.07.2020 verdienen Beschäftigte in Entgeltgruppe 2b 0,56€ mehr pro Stunde als in der Entgeltgruppe 2a.

Welche Tätigkeiten fallen in die Entgeltgruppe 2a?

Hierzu zählen Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder Kenntnisse benötigen. Ein Beispiel hierfür ist die Arbeit an einer Supermarktkasse oder Lagerarbeiten, die eine längere Einarbeitung voraussetzen.

Welche Tätigkeiten fallen in die höher entlohnte Entgeltgruppe 2b?

Im Gegensatz zur Entgeltgruppe 2a ist für 2b eine „Fachspezifische Qualifikation“ erforderlich. Das sind Zeugnisse oder Zertifikate, die Beschäftigte zwingend für eine Tätigkeit vorweisen müssen. Ein gängiges Beispiel für so eine Qualifikation ist der Führerschein . Lässt sich eine Tätigkeit nur mit einem Führerschein ausführen (Taxi, Lieferdienst, Gabelstapler), muss in die Entgeltgruppe 2b eingruppiert werden. Es kann sich aber auch um technische Qualifikationen, wie beispielsweise einen Schweißerschein handeln.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Meine Zeitarbeitsfirma hat mir zu wenig Lohn gezahlt! Was kann ich dagegen tun?

Wenn Sie das Gefühl haben, von Ihrer Zeitarbeitsfirma zu wenig Lohn überwiesen bekommen zu haben: suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Wenn dieser sich aber nicht gesprächsbereit zeigt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ihn schriftlich zur Zahlung aufzufordern. In dieser sogenannten Geltendmachung müssen Sie die noch fälligen Beträge in genauer Höhe benennen.

Ein Muster für eine Geltendmachung (Word-Datei) finden Sie hier.

Alle Ansprüche nach den Tarifverträgen DGB-iGZ/-BAP verfallen, wenn Sie diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht haben (§ 10 bzw. § 16). Das gilt auch, wenn ihr Arbeitgeber zu wenig Lohn überwiesen hat. Zu Ihrer Sicherheit senden Sie die Geltendmachung per Einschreiben. Lehnt Ihr Arbeitgeber die Zahlung ab, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend machen. Das geht nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht.

Reagiert Ihr Arbeitgeber aber gar nicht, können Sie noch bis zu 3 Jahren später Ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht einklagen. Von Vorteil ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, da Sie dann den kostenlosen Rechtsschutz nutzen können.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung?

Wenn man sich noch nicht allzu häufig mit dem Thema beschäftigt hat, fragt man sich sehr wahrscheinlich, was der Unterschied zwischen Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung ist. Die Begriffe Leiharbeit und Zeitarbeit sind identisch zu verstehen, sie bezeichnen also das gleiche. Auch der Begriff Arbeitnehmerüberlassung ist ein Synonym und wird vor allem im juristischen Sprachgebrauch verwendet.

Zusammengefasst: Es gibt keinen Unterschied zwischen den Begriffen Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung!

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

Branchenzuschläge in der Leiharbeit

Über Branchenzuschläge können Sie in der Leiharbeit oder Zeitarbeit ein deutlich höheres Gehalt erzielen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen:

Gilt für Sie der iGZ-DGB oder der BAP-DGB Tarifvertrag? Dann müssen Sie bei Einsätzen in bestimmten Branchen einen prozentualen Zuschlag auf Ihr Grundentgelt erhalten. Dies ist aktuell für 11 Einsatzbranchen der Fall. Eine vollständige Liste inkl. der jeweiligen Zuschläge finden Sie auch hier.

Diese Branchenzuschläge der Leiharbeit und Zeitarbeit steigen mit zunehmender Einsatzdauer in festen Stufen an. Je nach Branche variiert der Zuschlag.

Rechenbeispiel für Metall- und Elektroindustrie

In der Metall- und Elektroindustrie z.B. muss Ihr Entgelt nach 6 Wochen um 15% erhöht werden (in EG 2b + 15% = 11,38 Euro + 1,70 Euro = 13,09 Euro). Nach 3 Monaten steigt der Zuschlag auf 20% (in EG 2b + 20% = 11,38 Euro + 2,28 Euro = 13,66 Euro). Die höchste Zuschlagsstufe wird nach 15 Einsatzmonaten erreicht. Hier finden Sie Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie als tabellarische Übersicht.

Der Branchenzuschlag wird für jedes Einsatzunternehmen individuell berechnet. Ihre Ansprüche verfallen, wenn Sie länger als drei Monate nicht dort tätig waren. Einsätze über verschiedene Zeitarbeitsfirmen werden mitgezählt.

Evtl. kann der Kundenbetrieb nachweisen, dass Sie mit einem Branchenzuschlag mehr verdienen würden als ein vergleichbarer Stammbeschäftigter (inkl. aller Zulage, die dieser erhält). Dann muss Ihr Zeitarbeitgeber den Zuschlag nicht auszahlen. Dies ist aber nur in den ersten 15 Einsatzmonaten erlaubt.

Anspruch auf Branchenzuschläge haben Sie auch wenn Sie bei Logistikern und anderen Industrienahen Dienstleistern eingesetzt sind, die überwiegend für eine der 11 Einsatzbranchen tätig sind, in denen Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) gelten. Siehe die BAG-Urteile vom 22.02.2017 (5 AZR 552/14 und 5 AZR 253/16).

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Wie hoch ist das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld laut iGZ/DGB bzw. BAP/DGB-Tarifvertrag?

Sowohl der BAP- als auch der iGZ-Manteltarifvertrag (MTV) sehen ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld vor. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu den Stichtagen 30. Juni oder 30. November ununterbrochen mehr als sechs Monate bei Ihrem Zeitarbeitgeber beschäftigt sind. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis an dem Tag ungekündigt sein, an dem die Lohnabrechnung für den Monat Juni bzw. November fällig ist.

Je nach Betriebszugehörigkeit beträgt das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ab 2023
– nach dem 6. Monat jeweils 200 Euro brutto
– im 2. und 3. Jahr jeweils 300 Euro brutto
– ab dem 4. Jahr jeweils 400 Euro brutto.

Wichtig:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise geruht hat, bekommen Sie das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt (§ 15.3 BAP-MTV, § 8 und PN 6 iGZ-MTV).
  • Teilzeitbeschäftigte bekommen das Urlaubsgeld ebenfalls nur anteilig vergütet.
  • Das Urlaubsgeld muss mit der Abrechnung für den Monat Juni, das Weihnachtsgeld zum überwiesen werden.

Ab Erhalt der Lohnabrechnung haben Sie drei Monate Zeit, das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Danach verfallen Ihre Ansprüche (§ 16 BAP-MTV, § 10 iGZ-MTV). Weitere Informationen und Details können Sie auch im Tarifvertrag iGZ/DGB oder Tarifvertrag BAP/DGB nachlesen!

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Zeitarbeit: Wann muss der Arbeitgeber Fahrtkosten erstatten?

Ob Sie sich in der Zeitarbeit Fahrtkosten erstatten lassen können, hängt von den Entfernungen zwischen Wohnort, Arbeitgeber und Einsatzort beim Kunden ab. Die Strecke vom Wohnort zur Zeitarbeitsfirma  wird nicht erstattet, jedoch die Strecke von der Zeitarbeitsfirma zum Einsatzbetrieb mit Hin- und Rückfahrt. Ist die Entfernung zum Kunden größer als die Entfernung zu Ihrem Zeitarbeitsunternehmen, haben Sie also Anspruch darauf, diese Differenz als Fahrtkosten erstatten zu lassen.

Anspruch auf Fahrtkosten, wenn der Weg zum Einsatzbetrieb länger ist als zur Zeitarbeitsfirma

Die Rechtsgrundlage ist § 670 BGB, nach der der Arbeitgeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, die der Arbeitnehmer auf sich nimmt, um den Einsatzort zu erreichen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss Fahrgeld zahlen, selbst wenn keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag steht. Bei der Erstattung handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Nutzung des eigenen PKW sind 30 Cent/km für Hin- und Rückfahrt üblich. Ansonsten erstattet der Arbeitgeber die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel.
Siehe das Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.01.2016 (LAG Hamm, 5 Sa 1437/15).

Nicht vergessen: Ihre nicht erstatteten Aufwendungen sollten Sie als Werbungskosten bei Ihrer Steuererklärung anmelden. Das Finanzamt wird Ihnen aber nur einen Teil erstatten und auch nur dann, wenn sie im Kalenderjahr überhaupt eine größere Summe an Einkommenssteuern bezahlt haben.

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So erreichen Sie uns
Mo. bis Do. 08:00–16:00 Uhr | Fr. 08:00–14:00 Uhr
Telefonisch unter 0211 – 837 19 25
Per E-Mail:  tbs-zeitarbeit@tbs-nrw.de

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Projektleitung

Johannes bringt Erfahrung mit, kümmert sich um unser Netzwerk und regelt alles Organisatorische im Projekt.

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Lilli bringt frische Farbe in unsere Öffentlichkeitsarbeit und weiß euch mit Rat und Tat zu unterstützen.

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