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Tarifvertrag Zeitarbeit

Schlechterstellung zu Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag möglich?

Wenn in der Zeitarbeit ein Tarifvertrag wie bspw. von DGB und iGZ oder BAP angewendet wird, muss grundsätzlich immer der gesamte Tarifvertrag angewendet werden. Ein Arbeitsvertrag darf keine tarifliche Regelung verschlechtern oder gar ausschließen. Sind solche Regelungen in einem Arbeitsvertrag vorhanden, ist die Leiharbeitskraft im Entgelt mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichzustellen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. vom 16.10.19 – 4 AZR 66/18) entschieden.

Eine solche Schlechterstellung kann beispielsweise die sogenannte „Ausschlussfirst“ von tariflichen Ansprüchen betreffen. Diese Frist definiert den Zeitraum, wie lange Beschäftigte offene Ansprüche geltend machen können. Die Tarifverträge iGZ, BAP mit den DGB-Gewerkschaften sehen hier eine Frist von drei Monaten vor. Eine Schlechterstellung wäre es, wenn diese Frist per Arbeitsvertrag auf einen Monat verringert wird. Dies ist nicht zulässig. Hierdurch könnten Sie vorenthaltene Ansprüche wie Zuschläge o.ä. nämlich nur noch einen, statt drei Monate im Nachhinein einfordern.

Das BAG Urteil sieht aber auch Ausnahmen vor: Ihr Arbeitsvertrag darf Abweichungen enthalten, die eine ausschließliche Besserstellung bedeuten. Am genannten Beispiel könnte das die Erhöhung der Ausschlussfrist von drei auf fünf Monate sein. Alles was jedoch nicht in einem Tarifvertrag für Zeitarbeit vereinbart ist, darf in ihrem Arbeitsvertrag geregelt werden.

 

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Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

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