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Gibt es Branchen in denen ich als Zeitarbeitskraft nicht eingesetzt werden darf?

Im Bauhauptgewerbe ist Zeitarbeit grundsätzlich verboten. Dazu gehören das Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Abbruchgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Eine abschließende Liste finden Sie in der Baubetriebeverordnung.

Es gibt aber auch einige Ausnahmen: Wenn Sie keine bautypischen Tätigkeiten ausführen (z.B. Buchhaltung) können Sie ins Bauhauptgewerbe verliehen werden.

Über die sogenannte Kollegenhilfe können sich Baubetriebe sogar untereinander Arbeitskräfte aus dem Baugewerbe überlassen. So können Sie z.B. als Fliegerleger:in von einem Fliesenlegerbetriebe an ein anderes verliehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat und seit mindestens 3 Jahren denselben Rahmentarifvertrag und Sozialkassentarifvertrag wie der Entleiher hat. Es darf durch die Überlassung für Sie kein Lohnunterschied entstehen.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

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