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Werden meine Urlaubstage bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen berücksichtigt?

Urlaubstage und Mehrarbeitszuschläge

In der Zeitarbeit werden Mehrarbeitszuschläge von 25% bezahlt, wenn ein bestimmter monatlicher Stundenschwellenwert überschritten wird. In den Tarifverträgen von iGZ und BAP mit dem DGB ist dabei die Rede von „geleisteten Stunden“, was den Eindruck vermittelt, dass nur tatsächliche Arbeitstage in die Berechnung einfließen. Das wird immer dann problematisch, wenn Beschäftigte Urlaub genommen haben und wegen dieser Rechenweise nicht den Schwellenwert erreichen.

Was bisher teilweise gängige Praxis war, wurde vom Europäischen Gerichtshof gekippt (EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20). Urlaubstage müssen seitdem in vollem Umfang in die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge eingehen. Die genaue Stundenzahl der Urlaubstage richtet sich nach der üblichen 6-Wochen Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung. Das Gericht argumentiert damit, dass die Regelung Beschäftigte sonst davon abhalten könnte, ihren Mindestjahresurlaub zu nehmen.

Wenn Sie Urlaub nehmen, sollten Sie also immer überprüfen, ob Sie auch eventuelle Überstundenzuschläge bekommen müssten. Bei Fragen zum Thema können Sie sich gerne bei uns melden!

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

 

Urlaub: Wieviel Urlaub steht mir ab 2021 laut Tarif in der Zeitarbeit zu?

Ab dem Jahr 2021 steht Beschäftigten in der Zeitarbeit mit einem DGB Tarifvertrag mit iGZ oder BAP mehr Urlaub zu. Dieser steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, als Berechnungsgrundlage wird von einer Fünftagewoche ausgegangen.

Nach dem Ende der sechsmonatigen Probezeit haben Sie Anspruch auf 25 Urlaubstage-, ab dem zweiten Jahr 27 Urlaubstage- und ab dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Arbeiten Sie aber sechs Tage je Woche, erhöht sich der Anspruch von bspw. 25 (5 x 5 Urlaubstage) auf 30 Urlaubstage (5 x 6 Urlaubstage). Genauso verringert sich der Anspruch auch bei vier wöchentlichen Arbeitstagen auf 20 Urlaubstage (5 x 4 Urlaubstage) pro Jahr.

IGZ- und BAP-Tarifbeschäftigte in der Zeitarbeit haben damit einen höheren Urlaubsanspruch. Ohne Tarifvertrag gilt nämlich nur der gesetzliche Urlaubsanspruch – außer es ist arbeitsvertraglich etwas besseres festgehalten. Der Urlaub nach §3 Bundesurlaubgesetz beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche 24 Arbeitstage.

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