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Gibt es Branchen in denen ich nicht als Zeitarbeitskraft eingesetzt werden darf?

Gibt es Branchen in denen ich als Zeitarbeitskraft nicht eingesetzt werden darf?

Im Bauhauptgewerbe ist Zeitarbeit grundsätzlich verboten. Dazu gehören das Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Abbruchgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Eine abschließende Liste finden Sie in der Baubetriebeverordnung.

Es gibt aber auch einige Ausnahmen: Wenn Sie keine bautypischen Tätigkeiten ausführen (z.B. Buchhaltung) können Sie ins Bauhauptgewerbe verliehen werden.

Über die sogenannte Kollegenhilfe können sich Baubetriebe sogar untereinander Arbeitskräfte aus dem Baugewerbe überlassen. So können Sie z.B. als Fliegerleger:in von einem Fliesenlegerbetriebe an ein anderes verliehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat und seit mindestens 3 Jahren denselben Rahmentarifvertrag und Sozialkassentarifvertrag wie der Entleiher hat. Es darf durch die Überlassung für Sie kein Lohnunterschied entstehen.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, können Sie sich jederzeit bei uns über Telefon, Mail, WhatsApp oder Social Media melden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Einsatzmeldung Zeitarbeit: Kann ich einen Einsatz ablehnen?

Wenn Sie einen Einsatz zugewiesen bekommen, der Ihnen unzumutbar erscheint, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

Grenzen durch Arbeitsvertrag

Das wichtigste Dokument ist hierfür der Arbeitsvertrag. Hier sollten unter anderem Arbeitszeit, Arbeitsort und ihre Qualifikation vereinbart sein. Wenn die vertragliche Arbeitszeit beispielsweise zwischen 8 bis 16 Uhr vereinbart ist, dürfen Sie einen Einsatz ablehnen, der außerhalb dieser vertraglichen Arbeitszeit liegt. Ähnliches gilt für den Arbeitsort: ist Ihre Heimatstadt oder das Land NRW im Arbeitsvertrag als Einsatzort vermerkt, kann die Zeitarbeitsfirma Sie nicht zu Einsätzen außerhalb dieses Gebiets verpflichten. Wenn hierzu nichts vereinbart ist, gilt der Betriebssitz des Verleihers als Arbeitsort (Ulber 2017: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, §11 Rn. 37). Genauso muss ihre vereinbarte Qualifikation angemessen berücksichtigt werden. Falls Sie laut Arbeitsvertrag für Helfertätigkeiten eingestellt sind, müssen Sie keine Einsätze annehmen, die eine andere Qualifikation voraussetzen.

„Bundesweiten Einsatz“ unterschrieben

Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag einem „bundesweiten Einsatz“ zugestimmt haben, kann ihr Arbeitgeber sie theoretisch darauf verpflichten. Dabei sollte aber das Interesse des Arbeitnehmers an „zumutbaren“ Pendelzeiten berücksichtigt werden. Eine feste Regelung gibt es hierzu nicht, für Jobcenter und Agenturen für Arbeit gelten aber beispielsweise Pendelzeiten von mehr als zweieinhalb Stunden als unzumutbar (§121 SGB III: Zumutbare Beschäftiung)

Arbeitsschutz

Andere Ablehnungsgründe betreffen das Thema Arbeitsschutz (BAG 25.11.1993; DB 1994, 1087). Ist dieser nicht gewährleistet ist, müssen Sie einen Einsatz nicht antreten. Das können etwa fehlende Unterweisungen oder fehlende Schutzausrüstung sein (BAG 7.6.2016 – 1 ABR 25/13).

In Härtefällen können auch vom Arbeitgeber Vergütungspflichten (Lohnzahlung, Erstattung Fahrtkosten) die Ablehnung eines Einsatzes rechtfertigen (Ulber 2015: Leiharbeit).

 

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Darf mein Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 tatsächlich bis zu 105 Stunden ins Minus gehen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

Wir erklären Ihnen, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber Ihr Arbeitszeitkonto mit dem neuen iGZ/DGB Tarifvertrag ab dem 01.04.2020 bis zu 105 Stunden ins Minus führen darf.

Ohne Ihre Zustimmung dürfen Minusstunden nur dann eingestellt werden, wenn Sie innerhalb eines Einsatzes nicht Ihre individuelle regelmäßige Monatsarbeitszeit erreichen. Außerhalb eines Einsatzes darf das Arbeitszeitkonto hingegen nur belastet werden, wenn Sie ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu geben.
Weist Ihr Arbeitszeitkonto bis zum Ende des Kalenderjahres durchgängig einen Minusstand auf, muss es zum 31.12. übrigens „auf Null gesetzt“ werden – außer eine Betriebsvereinbarung sieht ein anderes Datum vor. Betriebsruhe in der Zeitarbeitsfirma führt auch nicht mehr zu Minusstunden.

Negative Konsequenzen durch Minusstunden?

Ihr monatlicher Garantielohn bleibt auch mit Minusstunden weiterhin unangetastet. Es können höchstens 35 Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnet werden, wenn außerordentlich gekündigt wird oder sie selbst kündigen. Gibt Ihr Arbeitgeber Anlass zur Kündigung, dürfen gar keine Minusstunden verrechnet werden.

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

 

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Per E-Mail:  tbs-zeitarbeit@tbs-nrw.de

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Projektleitung

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