Schlagwort: Arbeitsvertrag

Darf mein Arbeitsvertrag tarifvertragliche Regelungen verschlechtern?

Schlechterstellung zu Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag möglich?

Wenn in der Zeitarbeit ein Tarifvertrag wie bspw. von DGB und iGZ oder BAP angewendet wird, muss grundsätzlich immer der gesamte Tarifvertrag angewendet werden. Ein Arbeitsvertrag darf keine tarifliche Regelung verschlechtern oder gar ausschließen. Sind solche Regelungen in einem Arbeitsvertrag vorhanden, ist die Leiharbeitskraft im Entgelt mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichzustellen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. vom 16.10.19 – 4 AZR 66/18) entschieden.

Eine solche Schlechterstellung kann beispielsweise die sogenannte „Ausschlussfirst“ von tariflichen Ansprüchen betreffen. Diese Frist definiert den Zeitraum, wie lange Beschäftigte offene Ansprüche geltend machen können. Die Tarifverträge iGZ, BAP mit den DGB-Gewerkschaften sehen hier eine Frist von drei Monaten vor. Eine Schlechterstellung wäre es, wenn diese Frist per Arbeitsvertrag auf einen Monat verringert wird. Dies ist nicht zulässig. Hierdurch könnten Sie vorenthaltene Ansprüche wie Zuschläge o.ä. nämlich nur noch einen, statt drei Monate im Nachhinein einfordern.

Das BAG Urteil sieht aber auch Ausnahmen vor: Ihr Arbeitsvertrag darf Abweichungen enthalten, die eine ausschließliche Besserstellung bedeuten. Am genannten Beispiel könnte das die Erhöhung der Ausschlussfrist von drei auf fünf Monate sein. Alles was jedoch nicht in einem Tarifvertrag für Zeitarbeit vereinbart ist, darf in ihrem Arbeitsvertrag geregelt werden.

 

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Einsatzmeldung Zeitarbeit: Kann ich einen Einsatz ablehnen?

Wenn Sie einen Einsatz zugewiesen bekommen, der Ihnen unzumutbar erscheint, können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

Grenzen durch Arbeitsvertrag

Das wichtigste Dokument ist hierfür der Arbeitsvertrag. Hier sollten unter anderem Arbeitszeit, Arbeitsort und ihre Qualifikation vereinbart sein. Wenn die vertragliche Arbeitszeit beispielsweise zwischen 8 bis 16 Uhr vereinbart ist, dürfen Sie einen Einsatz ablehnen, der außerhalb dieser vertraglichen Arbeitszeit liegt. Ähnliches gilt für den Arbeitsort: ist Ihre Heimatstadt oder das Land NRW im Arbeitsvertrag als Einsatzort vermerkt, kann die Zeitarbeitsfirma Sie nicht zu Einsätzen außerhalb dieses Gebiets verpflichten. Wenn hierzu nichts vereinbart ist, gilt der Betriebssitz des Verleihers als Arbeitsort (Ulber 2017: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, §11 Rn. 37). Genauso muss ihre vereinbarte Qualifikation angemessen berücksichtigt werden. Falls Sie laut Arbeitsvertrag für Helfertätigkeiten eingestellt sind, müssen Sie keine Einsätze annehmen, die eine andere Qualifikation voraussetzen.

„Bundesweiten Einsatz“ unterschrieben

Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag einem „bundesweiten Einsatz“ zugestimmt haben, kann ihr Arbeitgeber sie theoretisch darauf verpflichten. Dabei sollte aber das Interesse des Arbeitnehmers an „zumutbaren“ Pendelzeiten berücksichtigt werden. Eine feste Regelung gibt es hierzu nicht, für Jobcenter und Agenturen für Arbeit gelten aber beispielsweise Pendelzeiten von mehr als zweieinhalb Stunden als unzumutbar (§121 SGB III: Zumutbare Beschäftiung)

Arbeitsschutz

Andere Ablehnungsgründe betreffen das Thema Arbeitsschutz (BAG 25.11.1993; DB 1994, 1087). Ist dieser nicht gewährleistet ist, müssen Sie einen Einsatz nicht antreten. Das können etwa fehlende Unterweisungen oder fehlende Schutzausrüstung sein (BAG 7.6.2016 – 1 ABR 25/13).

In Härtefällen können auch vom Arbeitgeber Vergütungspflichten (Lohnzahlung, Erstattung Fahrtkosten) die Ablehnung eines Einsatzes rechtfertigen (Ulber 2015: Leiharbeit).

 

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Meine Zeitarbeitsfirma hat mir zu wenig Lohn gezahlt! Was kann ich dagegen tun?

Wenn Sie das Gefühl haben, von Ihrer Zeitarbeitsfirma zu wenig Lohn überwiesen bekommen zu haben: suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Wenn dieser sich aber nicht gesprächsbereit zeigt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ihn schriftlich zur Zahlung aufzufordern. In dieser sogenannten Geltendmachung müssen Sie die noch fälligen Beträge in genauer Höhe benennen.

Ein Muster für eine Geltendmachung (Word-Datei) finden Sie hier.

Alle Ansprüche nach den Tarifverträgen DGB-iGZ/-BAP verfallen, wenn Sie diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht haben (§ 10 bzw. § 16). Das gilt auch, wenn ihr Arbeitgeber zu wenig Lohn überwiesen hat. Zu Ihrer Sicherheit senden Sie die Geltendmachung per Einschreiben. Lehnt Ihr Arbeitgeber die Zahlung ab, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend machen. Das geht nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht.

Reagiert Ihr Arbeitgeber aber gar nicht, können Sie noch bis zu 3 Jahren später Ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht einklagen. Von Vorteil ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, da Sie dann den kostenlosen Rechtsschutz nutzen können.

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