Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Das AÜG regelt in Deutschland den Leiharbeitskräften, soweit dieser im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet.- Fachliche Weisungen der BA zum AÜG
Rechtlich verbindliche Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden ist (Stand: 01. August 2019). Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Erlassen am 1. Juni 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Diese Verordnung legt das Mindeststundenentgelt in der Leiharbeit fest:
9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost, inkl. Berlin) ab 01.10.2019 (bis 30.09.2019: 9,79 Euro (West); 9,49 Euro (Ost, inkl. Berlin),
Fälligkeit (Auszahlung) bis spätestens am 15. Banktag und die Höchstgrenzen des Arbeitszeitkontos mit Insolvenzsicherung. Die Verordnung ist gültig bis zum 31.12.19.- Aktuelle Mindestlöhne nach Branchen
Werden Sie als Leiharbeitskraft in diesen Branchen eingesetzt, müssen Sie immer – mindestens – den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Weitere Infos finden Sie hier: Was ändert sich 2020 beim Mindestlohn? - Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
Auf Grundlage des AEntG können in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen festgelegt werden. - Mindestlohnverpflichtung für Zeitarbeitsunternehmen bei Einsatz in Branchen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG)