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Aktuelles, häufige Fragen und Downloads zu Werkverträgen und Leiharbeit
Wir bieten telefonische Beratungen und Inhouse-Schulungen zum Umgang mit Leiharbeit und Werkverträgen an. Inhalt: welche Rechte Interessenvertretungen in Verleih- und Entleihbetrieben haben – und wie es in der Praxis funktioniert, die eigenen Interessen durchzusetzen.
Auch Vorträge auf Betriebsversammlungen, Infostände auf Betriebsrätekonferenzen oder die Beratung von Fremdfirmenbeschäftigten im Rahmen von Betriebsratssprechstunden sind möglich.
Alle unsere Angebote sind kostenlos. Wir beraten arbeitnehmerorientiert, absolut vertraulich und können zudem auf ein belastbares Netzwerk aus Unterstützer:innen zurückgreifen, um auch komplizierte Fälle gemeinsam lösen zu können. Unser Projekt ist einmalig in Deutschland und wird bereits seit 2008 von der TBS NRW betrieben – einer Beratungsinstitution für Personal- und Betriebsräte.
Es handelt sich bei einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu Leiharbeit oder Werkverträgen um eine freiweillige Vereinbarung nach §86 BetrVG oder §70 LPVG NRW. Durch geschicktes Vorgehen und der Nutzung bestehender Rechte können Regelungen vereinbart werden, die nicht nur die Beschäftigten schützen, sondern auch für den Arbeitgeber interessant sind.
Einen ersten Überblick bietet unsere Handlungshilfe zur Erstellung einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Leiharbeit.
Die Wege zur konkreten Umsetzung sind so vielseitig wie die Betriebe selbst. Gerne beraten wir Euch/Sie telefonisch oder auch in einem kostenlosen Inhouse-Workshop vor Ort.
Der Betriebs-/Personalrat kann auf Grundlage von § 80(2) Satz 3 BetrVG jederzeit die Vorlage aller Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher verlangen. Dieses Recht beseteht durch ein BAG-Urteil bereits seit 1989 (BAG v. 31.01.1989, 1 ABR 72/87).
Form und Inhalt des AÜV sind in § 12 Abs. 1 AÜG geregelt. Unter anderem müssen Angaben über vorgesehene Tätigkeiten und erforderliche Qualifikationen enthalten sein.
Der AÜV ist ein wichtiges Instrument, um einerseits zu prüfen, zu welchen Bedingungen Leihbeschäfigte im Betrieb eingsetzt werden. Häufig sind
die AÜV als Rahmenverträge ausgestaltet. Die Person jedes einzelnen Leihbeschäftigten muss aber VOR der Überlassung hinreichend konkret sein.
Zudem muss Leiharbeit im AÜV ausdrücklich als solche bezeichnet werden, und zwar VOR deren Beginn (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Dies gilt seit der AÜG-Novelle zum 1. April 2017. Dadurch wird er zu einem wichtigen Instrument, um illegale Leiharbeit/Scheinwerkverträge zu verhindern bzw. zu beenden.
Welche Möglichkeiten des Missbrauchs von Werkverträgen gibt es?
• Weisungsrecht über Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit liegt beim Werkunternehmen.
• Festgelegtes Arbeitsergebnis oder abgegrenzte Dienstleistung.
• Erfolgsorientierte Abrechnung nach Vollendung des Werkes.
• Werkunternehmer nutzt eigene Maschinen, Werkzeuge oder Laptops.
• Werkunternehmen haftet für Schäden und behebt Mängel.
• Erfüllungsgehilfen (eigene Beschäftigte) arbeiten nur imRahmen des Vertragsgegenstands (z. Bsp. keine Krankheitsvertretungen von Mitarbeitern des Bestellers).
• Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch das Werkunternehmen.
Diese Kriterien könnt Ihr anhand unserer Checkliste Werkvertrag für konkrete Einsatzbereiche überprüfen.
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie unter Fragen des Monats/FAQ.
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