Aus vielen Betrieben ist Zeitarbeit nicht mehr wegzudenken und ein fester Bestandteil der Personalpolitik. Der ursprüngliche Gedanke, Auftragsspitzen abzufedern, steht im Kontrast zu oftmals langfristigen Einsätzen. Die betriebliche Interessenvertretung kann Mitbestimmungsrechte sowie Informations- und Vorschlagsrechte nutzen, um Leiharbeit zu regeln und zu begrenzen. Die AÜG-Reform von 2017 erweiterte Informationsrechte in Bezug auf den Überlassungsvertrag. Zudem wurden eine konkrete Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und Equal Pay ab 9 Monaten eingeführt – von diesen Höchstgrenzen sind Abweichungen möglich. Unsere Schulung erläutert das Dreiecksverhältnis zwischen Verleihbetrieb, Entleihbetrieb und Zeitarbeitskraft. Zudem erfahren Interessenvertretungen, wie sie konkrete Regelungen gestalten und durchsetzen können.
Der Einsatz von Fremdpersonal muss nicht zwingend problematisch sein, kann allerdings missbraucht werden und Risiken mit sich bringen. Deshalb sind diese Themen wichtige Handlungsfelder für die Betriebsratsarbeit.
Wir bieten telefonische Beratungen und Schulungen zum Umgang mit Leiharbeit und Werkverträgen an. Auch Vorträge auf Betriebsversammlungen, Infostände auf Betriebsrätekonferenzen oder die Beratung von Fremdfirmenbeschäftigten im Rahmen von Betriebsratssprechstunden sind möglich.
Mit unseren Schulungsangeboten bieten wir einen Überblick über mögliche Themengebiete und entsprechende Mitbestimmungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalräten.
Die Schulungen vermitteln Kenntnisse nach § 37 (6) BetrVG, § 42 (5) LPVG NW, § 46 (6) BPersVG
Arbeitsverträge können sehr kompliziert und schwierig zu verstehen sein. Dazu gelten für die meisten Zeitarbeitsbeschäftigten noch sehr umfangreiche Tarifverträge.
In diesem Vortrag gehen wir auf die wesentlichsten Regelungen ein, die man besonders beachten sollte. So werden die Teilnehmenden dazu befähigt, Fallstricke schon vor Unterzeichnung des Vertrags zu erkennen und entsprechend bei Rechtsverstoß zu handeln.
Inhalte:
Dauer 3 Stunden inkl. Pause
Ort: Inhouse, bei der TBS NRW in Düsseldorf oder als Online-Semina
In vielen Betrieben werden einzelne Arbeitsplätze oder auch ganze Abteilungen über Werkverträge abgewickelt. Sogar zentrale Prozesse der Wertschöpfung können betroffen sein.
Zu klären ist zunächst, ob es sich wirklich um einen Werkvertrag oder um illegale Arbeitnehmerüberlassung handelt. Dies wirkt sich auf die Rechte der Interessenvertretung und der Beschäftigten aus.
Bei Werkverträgen gibt es zwar keine erzwingbare Mitbestimmung, 2017 wurden mit der AÜG-Reform jedoch nützliche Informationsrechte gesetzlich verankert. Diese Informations- und Vorschlagsrechte sowie die Rechtsprechung bieten Ansatzpunkte, um Einfluss auszuüben.
Unsere Schulung betrachtet Werkverträge ganzheitlich, indem verschiedene Stadien vor und während des Einsatzes diskutiert werden.
Inhalte:
Überblick über die Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte und Offenlegungspflichten
Regelungen in Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Dauer 2 Stunden inkl. Pause
Ort: Inhouse, bei der TBS NRW in Düsseldorf oder als Online-Semina
Zeitarbeit zeichnet sich häufig durch kurzfristige und vergleichsweise belastende Tätigkeiten aus. Die ständig wechselnden Einsätze führen zu Herausforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, einem Kerngebiet der betrieblichen Mitbestimmung.
Die Umsetzung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen bringt dabei einige Besonderheiten mit sich, da die Verantwortung hierfür zwischen Verleih- und Entleihbetrieb geteilt wird. Zwar liegt sie grundsätzlich bei der Zeitarbeitsfirma, die konkrete Umsetzung findet aber im Einsatzbetrieb statt und betrifft auch dort die verantwortliche Interessenvertretung.
Dieses Schulungsangebot soll Klarheit darüber schaffen, wie diese geteilte Verantwortung in der Praxis erfüllt werden kann. Interessenvertretungen bekommen einen Überblick über die genauen Zuständigkeiten und lernen die Prozesse zu begleiten, dass ein wirksamer Arbeitsschutz für die gesamte Belegschaft gelingen kann. Damit wird ein wichtiger Baustein zur Gleichbehandlung aller Beschäftigten geleistet.
Inhalte:
Das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit
Belastungen von Zeitarbeitskräften
Arbeitsschutzpflichten von Entleih- und Verleihbetrieb
Arbeitsschutz in der Zeitarbeit
Handlungsmöglichkeiten als Betriebsrat
Dauer 2 Stunden inkl. Pause
Ort: Inhouse, bei der TBS NRW in Düsseldorf oder als Online-Semina
Es handelt sich bei einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu Leiharbeit oder Werkverträgen um eine freiweillige Vereinbarung nach §86 BetrVG oder §70 LPVG NRW. Durch geschicktes Vorgehen und der Nutzung bestehender Rechte können Regelungen vereinbart werden, die nicht nur die Beschäftigten schützen, sondern auch für den Arbeitgeber interessant sind.
Die Wege zur konkreten Umsetzung sind so vielseitig wie die Betriebe selbst. Gerne beraten wir Euch/Sie telefonisch oder auch in einem kostenlosen Inhouse-Workshop vor Ort.
Der Betriebs-/Personalrat kann auf Grundlage von § 80(2) Satz 3 BetrVG jederzeit die Vorlage aller Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher verlangen. Dieses Recht beseteht durch ein BAG-Urteil bereits seit 1989 (BAG v. 31.01.1989, 1 ABR 72/87).
Form und Inhalt des AÜV sind in § 12 Abs. 1 AÜG geregelt. Unter anderem müssen Angaben über vorgesehene Tätigkeiten und erforderliche Qualifikationen enthalten sein.
Der AÜV ist ein wichtiges Instrument, um einerseits zu prüfen, zu welchen Bedingungen Leihbeschäfigte im Betrieb eingsetzt werden. Häufig sind
die AÜV als Rahmenverträge ausgestaltet. Die Person jedes einzelnen Leihbeschäftigten muss aber VOR der Überlassung hinreichend konkret sein.
Zudem muss Leiharbeit im AÜV ausdrücklich als solche bezeichnet werden, und zwar VOR deren Beginn (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Dies gilt seit der AÜG-Novelle zum 1. April 2017. Dadurch wird er zu einem wichtigen Instrument, um illegale Leiharbeit/Scheinwerkverträge zu verhindern bzw. zu beenden.
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