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Zwangsurlaub in Zeitarbeit wegen Einsatzmangel?

Zwangsurlaub Zeitarbeit

Kann mir in der Zeitarbeit Zwangsurlaub angeordnet werden? Diese und ähnliche Fragen bekommen wir häufig gestellt. Wir klären auf, was gilt:

Die Besonderheit der Zeitarbeit ist, dass man vorübergehende Arbeitseinsätze in unterschiedlichen Einsatzbetrieben hat. Immer wieder stellen uns Anrufer:innen die Frage, wie mit den Zeiten zwischen zwei Überlassungszeiträumen umgegangen werden sollte.

Vor kurzem berichtete uns eine Anruferin, dass ihr Einsatz endet und der nächste Einsatz erst zwei Wochen später anfängt. Ihr Arbeitgeber betonte, dass das kein Problem sei. Sie hätte noch ausreichend Urlaubstage, mit denen Sie die Zeit überbrücken könnte. Eine zweite Variante dieser Geschichte ist die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Arbeitszeitkontostunden. Dabei baut man die bisher unausgezahlten Plusstunden vom Arbeitszeitkonto der Beschäftigten ab.

Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers abgewälzt

In beiden Varianten der oben genannten Geschichte übernimmt der oder die Beschäftigte das sogenannte Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers. So ist das nicht vorgesehen. Ihre Aufgabe als Zeitarbeitnehmer:in ist es, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabe der Zeitarbeitsfirma ist es, Ihnen Einsätze zu vermitteln.  Es sollte zwischen zwei Einsätzen also kein Zwangsurlaub angewiesen werden.

Das gleiche gilt für die Arbeitszeitkontostunden. In einem BAG Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen 5 AZR 483 heißt es:

„Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam“

Auch die Regelung, dass der Arbeitgeber pro Monat bis zu zwei Tage vom Arbeitszeitkonto als Freizeitausgleich anweisen darf ist nicht mehr aktuell.

Ausnahme: Betriebsferien der Zeitarbeitsfirma

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. Im Bundesurlaubsgesetz regelt §7, dass auf die Urlaubswünsche der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen ist es „dringende betriebliche Belange“ braucht. Voraussetzungen wären beispielsweise:

  • Alle Zeitarbeitskräfte müssten gleichzeitig Urlaub nehmen
  • Auftragsmangel ist kein Grund für Betriebsferien
  • Es gibt dafür ausreichend Ankündigungszeit

Das macht es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Zeitarbeitsfirma Betriebsferien anordnet.

Wenn der Einsatzbetrieb hingegen Betriebsferien anordnet, müssten Ihnen andere Einsätze angeboten werden.
Um Konflikte im voraus zu vermeiden, lohnt es sich, Ihre Zeitarbeitsfirma rechtzeitig über diese Zeiträume zu informieren.

 

Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu deinen Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Du kannst uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit findest du auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.