Kann meine übertarifliche Zulage gekürzt werden?
In der letzten Zeit berichten uns Anrufer:innen vermehrt, dass sie trotz Tariflohnsteigerungen keine Lohnerhöhung erhalten haben. Ihre Arbeitgeber:innen haben ihnen zwar die Tariferhöhung gewährt, aber gleichzeitig ihre übertarifliche Zulage gekürzt. So bleibt ihr Gehalt in Summe gleich.
BAG Urteil erlaubt Anrechnung
Eine übertarifliche Zulage wird zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen im Arbeitsvertrag verhandelt und wird zusätzlich zu dem tariflichen Grundlohn ausgezahlt. Arbeitgeber:innen dürfen laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.08.2008; 5 AZR 820/07) die vereinbarte Zulage aber mit Tariferhöhungen verrechnen.
Es wird damit begründet, dass eine übertarifliche Zulage einer möglichen Tariferhöhung zuvorkommt. Unvorhersehbare Tarifsteigerungen könnten Arbeitgeber:innen in diesem Zusammenhang wirtschaftlich überfordern. Da sowieso mehr als Tariflohn gezahlt wird, kann die Zulage entsprechend angepasst werden. Übertariflichen Zulagen dürfen also bei einer Tariferhöhung gekürzt werden. Zur Absicherung fügen viele Arbeitgber:innen häufig einen Absatz in den Arbeitsvertrag hinzu, der ihnen eine Anrechnung ausdrücklich erlaubt, wie beispielsweise:
„Die Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von 1,87€ pro Stunde. Erhöhungen des Tariflohns sind jederzeit und in voller Höhe auf diese Zulage anrechenbar.“
Ausnahme: Übertarifliche Zulage als selbständiger Entgeltbestandteil
Eine Verrechnung der übertariflichen Zulagen ist nicht möglich, wenn sie als eigenständiger Bestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt vereinbart wurde. Es braucht also eine eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Hierauf kann man bei der Verhandlung des Arbeitsvertrags achten.
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