Muss ich in einem bestreiktem Einsatzbetrieb arbeiten?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet den Einsatz von Zeitarbeitskräften zum Zweck des Streikbruchs. Will Ihr Einsatzbetrieb Sie also dazu verpflichten, Arbeiten auszuführen, die sonst von streikenden Kolleg:innen erledigt werden, ist das verboten.
Es gibt eine Ausnahme: Ihr Einsatzbetrieb muss zweifelsfrei sicherstellen, dass Sie keine Streikbrecher-Tätigkeiten übernehmen. Das gilt aber nur dann, wenn Sie wirklich keine Tätigkeit ausüben, die von streikenden Kolleg:innen verrichtet werden.
Auch Ihrer Zeitarbeitsfirma ist es nach dem BAP- und iGZ-Tarifvertrag untersagt, Zeitarbeitskräfte in bestreikte Betriebe zu entsenden.
Das Verbot gilt auch für Sie, wenn Sie bereits vor Streikbeginn im Einsatzbetrieb eingesetzt waren. Ausnahmen gibt es nur für den sogenannten „Notdienst“. Hier müssen die Gewerkschaften den Notdienst als solchen anerkennen. Die Entscheidung darüber liegt also nicht beim Einsatzbetrieb oder der Zeitarbeitsfirma.
Sprechen Sie im Zweifelsfall mit dem Betriebsrat Ihres Einsatzbetriebs.
Die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge ist eine öffentliche Beratungsstelle für alle Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. In unseren Ratgebern beantworten wir die häufigsten Fragen zu Ihren Rechten in Leiharbeit und Zeitarbeit. Sie können uns aber auch gerne anrufen (0211 / 837 1925) oder per Mail kontaktieren. Alle Beratungen sind dabei kostenlos! Zusätzliche Informationen zur Zeitarbeit finden Sie auf der Homepage des Deutschen Gewerkschaftsbunds.