Frage des Monats
Ein neues BAG Urteil hat die Mitbestimmung von Betriebsräten bei Zeitarbeit gestärkt. Den Einsatz von Leiharbeit zu begrenzen und dauerhafte Beschäftigung zu fördern, liegt im Interesse des Betriebsrats. Zwar ist gemäß § 99 BetrVG der Einsatz von Leiharbeitskräften zustimmungspflichtig. Doch können Arbeitgeber auch vorläufig nach § 100 BetrVG ohne die Zustimmung des Betriebsrats einstellen. Nicht selten erwirken Arbeitgeber auch Zustimmungsersetzungen durch Arbeitsgerichte oder führen trotz Einwands durch den Betriebsrat Einstellungen durch. Möchte der Betriebsrat dagegen vorgehen, besteht zwar gerichtlicher Unterlassungsanspruch. Da die Dauer dieser Verfahren jedoch meist die Einsatzzeiträume der Leiharbeitskraft überschreiten, ist die Schlagkraft dieses Widerspruchs eher begrenzt.
Doch nun hat das BAG klargestellt, dass der Einsatz von Leiharbeit auch der Mitbestimmung in Bezug auf die Arbeitszeit nach § 87 (1) Nr. 2 BetrVG unterliegt. Dies bedeutet: Der Betriebsrat muss sowohl bei der Einstellung als auch bei den konkreten Einsatzzeiten zustimmen. Damit eröffnen sich neue Rechtswege, denn § 87 (1) Nr. 2 beinhaltet einen Unterlassungsanspruch und die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung durchzusetzen. Auch das Recht des Arbeitgebers zur vorläufigen Durchführung ist damit passé. Diese Rechtslage stärkt Betriebsräte in ihrer Verhandlungsposition im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeit.
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