Arbeitnehmerfreizügigkeit seit 1. Mai 2011
Seit dem 1. Mai 2011 gilt in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Neben Rechten, z.B. der innereuropäischen Reisefreiheit ohne Grenzkontrollen und dem freien Warenverkehr dürfen EU BürgerInnen aus weiteren sechs mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU jetzt uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.
Bislang benötigten BürgerInnen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Slowenien eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Seit dem 1. Mai fällt diese Beschränkung weg und nahezu jede/r EU-BürgerIn darf in jedem EU-Staat als ArbeitnehmerIn eingestellt werden. Dies gilt auch für LeiharbeitnehmerInnen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird ergänzt durch die Dienstleistungsfreiheit, die ermöglicht, jegliche Dienstleistung in jedem EU-Land anzubieten - also auch Personaldienstleistungen. Für die Leiharbeit gilt lediglich, dass ein europäisches Verleihunternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis benötigt, um LeiharbeitnehmerInnen in Deutschland zu beschäftigen. Dies gilt übrigens auch für BürgerInnen aus Drittstaaten, die eine Arbeitserlaubnis in einem EU-Staat besitzen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt für LeiharbeiterInnen aus der EU in Deutschland Equal Pay, solange kein Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen wurde.
Seit dem 1. Mai 2011 wurde in das AÜG eine Lohnuntergrenze eingezogen. Diese darf auch mit einem Tarifvertrag in einem anderen Land nicht unterschritten werden. Die Höhe der Lohnuntergrenze wird derzeit noch mit den Tarifpartnern verhandelt und dann per Rechtsverordnung festgesetzt.





